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§ 85 SächsDG
Sächsisches Disziplinargesetz (SächsDG)
Landesrecht Sachsen

Teil 6 – Beamte der Gemeinden, Landkreise, Verwaltungs- und Zweckverbände

Titel: Sächsisches Disziplinargesetz (SächsDG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDG
Gliederungs-Nr.: 241-3
Normtyp: Gesetz

§ 85 SächsDG – Widerspruchsverfahren

(1) Für das Widerspruchsverfahren des Beamten einer Gemeinde, eines Landkreises, eines Verwaltungs- oder Zweckverbandes ist § 41 Abs. 1 Satz 2 nicht anzuwenden.

(2) Den Widerspruchsbescheid erlässt die Rechtsaufsichtsbehörde. Hat sie die angefochtene Entscheidung erlassen, erlässt den Widerspruchsbescheid die obere Rechtsaufsichtsbehörde. Hat diese die angefochtene Entscheidung erlassen, erlässt sie auch den Widerspruchsbescheid.