§ 85 SächsDG
Sächsisches Disziplinargesetz (SächsDG)
Sächsisches Disziplinargesetz (SächsDG)
Landesrecht Sachsen
Teil 6 – Beamte der Gemeinden, Landkreise, Verwaltungs- und Zweckverbände
§ 85 SächsDG – Widerspruchsverfahren
(1) Für das Widerspruchsverfahren des Beamten einer Gemeinde, eines Landkreises, eines Verwaltungs- oder Zweckverbandes ist § 41 Abs. 1 Satz 2 nicht anzuwenden.
(2) Den Widerspruchsbescheid erlässt die Rechtsaufsichtsbehörde. Hat sie die angefochtene Entscheidung erlassen, erlässt den Widerspruchsbescheid die obere Rechtsaufsichtsbehörde. Hat diese die angefochtene Entscheidung erlassen, erlässt sie auch den Widerspruchsbescheid.