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§ 85 SächsBG
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Pflichten und Rechte

Titel: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBG
Gliederungs-Nr.: 240-2/2
Normtyp: Gesetz

§ 85 SächsBG – Führen der Amtsbezeichnung

(1) Die Beamtin oder der Beamte hat das Recht, innerhalb und außerhalb des Dienstes die mit ihrem oder seinem Amt verbundene Amtsbezeichnung zu führen. Nach dem Übertritt in ein anderes Amt darf die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr geführt werden; in den Fällen der Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(2) Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte hat das Recht, die ihr oder ihm bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiterzuführen. Wird ihr oder ihm ein neues Amt übertragen, erhält sie oder er die Amtsbezeichnung des neuen Amts; gehört dieses Amt nicht einer Besoldungsgruppe mit mindestens demselben Endgrundgehalt an wie das bisherige Amt, darf er neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amts mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" führen.

(3) Einer entlassenen Beamtin oder einem entlassenen Beamten kann die für die Entlassung zuständige Behörde die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn die entlassene Beamtin oder der entlassene Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist.