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§ 85 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Gemeinsame Verfahrensvorschriften → Dritter Unterabschnitt – Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz

Titel: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGG
Gliederungs-Nr.: 330-1
Normtyp: Gesetz

§ 85 SGG – Abhilfe oder Erlass eines Widerspruchsbescheids

(1) Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen.

(2) 1Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erlässt den Widerspruchsbescheid

  1. 1.

    die nächsthöhere Behörde oder, wenn diese eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,

  2. 2.

    in Angelegenheiten der Sozialversicherung die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle,

  3. 3.

    in Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit mit Ausnahme der Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch die von dem Vorstand bestimmte Stelle,

  4. 4.

    in Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.

2Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist in Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und, soweit Landesrecht nichts Abweichendes vorsieht, in Angelegenheiten nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch der zuständige Träger, der den dem Widerspruch zu Grunde liegenden Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig; § 44b Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. 3Vorschriften, nach denen im Vorverfahren Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. 4Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Satz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848), 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3302) und 22. 12. 2005 (BGBl I S. 3676). Satz 1 Nummer 4 angefügt durch G vom 9. 12. 2004 (a. a. O.). Satz 2 angefügt durch G vom 9. 12. 2004 (a. a. O.), geändert durch G vom 3. 8. 2010 (BGBl I S. 1112) und 20. 12. 2012 (BGBl I S. 2783). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 9. 12. 2004 (a. a. O.).

(3) 1Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekannt zu geben. 2Nimmt die Behörde eine Zustellung vor, gelten die §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes. 3§ 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 als Bevollmächtigte zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden. 4Die Beteiligten sind hierbei über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Gerichts zu belehren.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 30. 3. 1998 (BGBl I S. 638). Satz 2 eingefügt durch G vom 25. 6. 2001 (BGBl I S. 1206); bisheriger Satz 2 wurde Satz 3. Satz 2 geändert durch G vom 12. 8. 2005 (BGBl I S. 2354). Satz 3 eingefügt durch G vom 12. 8. 2005 (a. a. O.); bisheriger Satz 3 wurde Satz 4. Satz 3 geändert durch G vom 12. 12. 2007 (BGBl I S. 2840).

(4) 1Über ruhend gestellte Widersprüche kann durch eine öffentlich bekannt gegebene Allgemeinverfügung entschieden werden, wenn die den angefochtenen Verwaltungsakten zugrunde liegende Gesetzeslage durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt wurde, Widerspruchsbescheide gegenüber einer Vielzahl von Widerspruchsführern zur gleichen Zeit ergehen müssen und durch sie die Rechtsstellung der Betroffenen ausschließlich nach einem für alle identischen Maßstab verändert wird. 2Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt durch Veröffentlichung der Entscheidung über den Internetauftritt der Behörde, im Bundesanzeiger und in mindestens drei überregional erscheinenden Tageszeitungen. 3Auf die öffentliche Bekanntgabe, den Ort ihrer Bekanntgabe sowie die Klagefrist des § 87 Abs. 1 Satz 3 ist bereits in der Ruhensmitteilung hinzuweisen.

Absatz 4 angefügt durch G vom 26. 3. 2008 (BGBl I S. 444). Satz 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3044).