Gesetze

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§ 85 NLWO
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Landesrecht Niedersachsen

Siebenter Teil – Schlussvorschriften

Titel: Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLWO
Gliederungs-Nr.: 11210010600000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 85 NLWO – Erstattung der Wahlkosten

Das Fachministerium führt die Kostenerstattung nach § 50 NLWG an die Kreiswahlleiterinnen, die Kreiswahlleiter, die Landkreise, die Samtgemeinden und die Gemeinden durch.