Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 85 NKWO
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Teil – Schlussvorschriften

Titel: Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWO
Gliederungs-Nr.: 20330
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 85 NKWO – Beschaffung von Stimmzetteln, Umschlägen und Vordrucken

(1) Die jeweilige Wahlleitung beschafft die Stimmzettel.

(2) Die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, beschafft

  1. 1.
    Wahlscheinvordrucke nach dem Muster der Anlage 4,
  2. 2.
    die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl nach dem Muster der Anlage 18,
  3. 3.
    die Wahlbriefumschläge nach dem Muster der Anlage 19 und
  4. 4.
    alle übrigen Vordrucke, die von ihr, den Wahlvorständen und den Briefwahlvorständen benötigt werden.