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§ 85 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Landesrecht Niedersachsen

Fünftes Kapitel – Rechtliche Stellung → Vierter Abschnitt – Fürsorge

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411
Normtyp: Gesetz

§ 85 NBG – Umzugskostenvergütung

(1) 1Eine Vergütung der notwendigen Kosten für einen Umzug (Umzugskostenvergütung) erhalten

  1. 1.

    Beamtinnen und Beamte,

  2. 2.

    Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte,

  3. 3.

    frühere Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder wegen des Erreichens der Altersgrenze entlassen worden oder wegen des Ablaufs der Amtszeit ausgeschieden sind, sowie

  4. 4.

    die Hinterbliebenen der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen

(Berechtigte). 2Hinterbliebene im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 sind die Witwe, der Witwer, die hinterbliebene Lebenspartnerin, der hinterbliebene Lebenspartner, die Verwandten bis zum vierten Grad, die Verschwägerten bis zum zweiten Grad, Pflegekinder und Pflegeeltern, die mit der verstorbenen Person zur Zeit ihres Todes nicht nur vorübergehend in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. 3Umzugskostenvergütung wird nur gewährt, wenn diese vor dem Umzug schriftlich oder elektronisch zugesagt worden ist. 4Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge

  1. 1.

    aus Anlass der Versetzung an einen anderen Ort als den bisherigen Dienst- oder Wohnort, es sei denn, dass

    1. a)

      mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist,

    2. b)

      der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll,

    3. c)

      die Wohnung auf der kürzesten üblicherweise benutzbaren Strecke weniger als dreißig Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist oder

    4. d)

      der Umzug nicht aus dienstlichen Gründen erforderlich ist und die oder der Berechtigte unwiderruflich auf die Gewährung von Umzugskostenvergütung verzichtet hat,

  2. 2.

    aufgrund der dienstlichen Weisung, eine Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung zur Dienststätte oder eine Dienstwohnung zu beziehen,

  3. 3.

    aus Anlass der Räumung einer Dienstwohnung aufgrund dienstlicher Weisung oder

  4. 4.

    aus Anlass der Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug, für den die Gewährung von Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist.

5Satz 4 Nr. 1 gilt entsprechend für Umzüge aus Anlass

  1. 1.

    der Verlegung der Beschäftigungsbehörde oder

  2. 2.

    der nicht nur vorübergehenden Verwendung aus dienstlichen Gründen bei einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde.

6Umzugskostenvergütung kann auch zugesagt werden für Umzüge aus Anlass

  1. 1.

    der Einstellung,

  2. 2.

    der Abordnung oder Zuweisung,

  3. 3.

    der vorübergehenden Verwendung bei einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,

  4. 4.

    der vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,

  5. 5.

    der Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 2 bis 4 nach einem Umzug, für den die Gewährung von Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist, oder

  6. 6.

    der Räumung einer im Eigentum des Dienstherrn stehenden Mietwohnung,

wenn die jeweilige Maßnahme aus dienstlichen Gründen erfolgt. 7Die Umzugskostenvergütung umfasst die Erstattung von Kosten für die Beförderung des Umzugsguts, Reisekosten, die Gewährung von Mietentschädigungen, Maklergebühren und die Erstattung sonstiger Kosten.

(2) 1Eine aufgrund einer Zusage nach Absatz 1 Satz 6 Nr. 1 gewährte Umzugskostenvergütung ist zurückzuzahlen, wenn die Beamtin oder der Beamte vor Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Umzuges aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund aus dem Dienst ausscheidet. 2Die oberste Dienstbehörde kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn die Beamtin oder der Beamte unmittelbar in ein Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder einem Dienstherrn oder einer Einrichtung nach § 35 Abs. 8 NBesG übertritt.

(3) 1Das Nähere über Inhalt und Umfang der Umzugskostenvergütung, der Kostenerstattung und das Verfahren der Gewährung regelt die Landesregierung durch Verordnung. 2Insbesondere können Bestimmungen getroffen werden

  1. 1.

    bezüglich des Inhalts und des Umfangs der Umzugskostenvergütung

    1. a)

      über Höchstbeträge in bestimmten Fällen,

    2. b)

      über eine pauschale Kostenerstattung,

    3. c)

      über den Ausschluss der Gewährung von Umzugskostenvergütung in bestimmten Fällen,

  2. 2.

    bezüglich des Verfahrens der Gewährung von Umzugskostenvergütung

    1. a)

      über eine Ausschlussfrist für die Beantragung der Gewährung von Umzugskostenvergütung,

    2. b)

      über die elektronische Erfassung und Speicherung von Anträgen und Nachweisen.

(4) Für Umzüge zwischen dem Inland und dem Ausland sowie im Ausland sind die Vorschriften des Bundes zum Auslandsumzugskostenrecht entsprechend anzuwenden.