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§ 85 LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Vierter Abschnitt – Schlussbestimmungen

Titel: Landeswahlgesetz (LWahlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 1110-1
Normtyp: Gesetz

§ 85 LWahlG – Zuständigkeit der Verbandsgemeindeverwaltung

Soweit nach den vorstehenden Bestimmungen der §§ 5, 6, 7, 10, 13 Abs. 3 bis 5 und der §§ 21, 54a, 60e, 63, 66a, 67, 68, 70, 71, 72 und 76 die Gemeindeverwaltung zuständig ist, tritt bei Ortsgemeinden an ihre Stelle die Verbandsgemeindeverwaltung. Der Bürgermeister der Verbandsgemeinde kann die Bürgermeister von Ortsgemeinden, bei denen dies wegen der Entfernung zur Verbandsgemeindeverwaltung geboten erscheint, mit der Wahrnehmung einzelner Amtsgeschäfte beauftragen, sofern deren ordnungsgemäße Erledigung gewährleistet ist.