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§ 85 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Achter Teil – Volksentscheide

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 1110-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 85 LWO – Vorbereitung der Abstimmung, Abstimmungshandlung

(1) Für die Bildung der Abstimmungsbezirke, die Führung der Abstimmungsberechtigtenverzeichnisse und die Erteilung von Abstimmungsscheinen gelten die §§ 9 bis 25 entsprechend mit der Maßgabe, dass

  1. 1.
    Abstimmungsscheine nicht vor dem 44. Tag vor der Abstimmung erteilt werden dürfen (§ 22 Abs. 1),
  2. 2.
    dem Abstimmungsschein neben den Unterlagen nach § 22 Abs. 3 Satz 1 ein Informationsblatt beizufügen ist, das mindestens den Inhalt der Bekanntmachung der Landesregierung nach § 78 Abs. 1 LWahlG wiedergibt,
  3. 3.
    im Abstimmungsberechtigtenverzeichnis der nach § 24 Abs. 1 und § 45 Abs. 2 einzutragende Vermerk "A" lautet.

(2) § 37 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 3 sowie die §§ 38 bis 42 und 44 bis 55 gelten entsprechend. § 43 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass

  1. 1.
    in der Abstimmungsbekanntmachung auch auf den Gegenstand des Volksentscheids hinzuweisen ist,
  2. 2.
    dem Abdruck der Abstimmungsbekanntmachung nach § 43 Abs. 2 ein Informationsblatt beizufügen ist, das mindestens den Inhalt der Bekanntmachung der Landesregierung nach § 78 Abs. 1 LWahlG wiedergibt.

(3) Statt der Muster nach den Anlagen 1 bis 8 und 22 sind die vom Landeswahlleiter bestimmten und öffentlich bekannt gemachten Muster zu verwenden.