§ 85 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Achter Teil – Volksentscheide
§ 85 LWO – Vorbereitung der Abstimmung, Abstimmungshandlung
(1) Für die Bildung der Abstimmungsbezirke, die Führung der Abstimmungsberechtigtenverzeichnisse und die Erteilung von Abstimmungsscheinen gelten die §§ 9 bis 25 entsprechend mit der Maßgabe, dass
- 1.Abstimmungsscheine nicht vor dem 44. Tag vor der Abstimmung erteilt werden dürfen (§ 22 Abs. 1),
- 2.dem Abstimmungsschein neben den Unterlagen nach § 22 Abs. 3 Satz 1 ein Informationsblatt beizufügen ist, das mindestens den Inhalt der Bekanntmachung der Landesregierung nach § 78 Abs. 1 LWahlG wiedergibt,
- 3.im Abstimmungsberechtigtenverzeichnis der nach § 24 Abs. 1 und § 45 Abs. 2 einzutragende Vermerk "A" lautet.
(2) § 37 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 3 sowie die §§ 38 bis 42 und 44 bis 55 gelten entsprechend. § 43 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass
- 1.in der Abstimmungsbekanntmachung auch auf den Gegenstand des Volksentscheids hinzuweisen ist,
- 2.dem Abdruck der Abstimmungsbekanntmachung nach § 43 Abs. 2 ein Informationsblatt beizufügen ist, das mindestens den Inhalt der Bekanntmachung der Landesregierung nach § 78 Abs. 1 LWahlG wiedergibt.
(3) Statt der Muster nach den Anlagen 1 bis 8 und 22 sind die vom Landeswahlleiter bestimmten und öffentlich bekannt gemachten Muster zu verwenden.