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§ 85 LWG
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 5 – Hochwasserschutz → Unterabschnitt 2 – Überschwemmungsgebiete

Titel: Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 77
Normtyp: Gesetz

§ 85 LWG – Verordnung zum Hochwasserinformations- und Hochwassermeldedienst
(zu § 79 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen zur Information über und zur Meldung von Hochwasser, insbesondere zur Verpflichtung von Personen zur Beteiligung am Hochwassermeldedienst, dessen Organisation und der Meldewege sowie zur Warnung vor Hochwasser.

(2) Aus der Einrichtung der Hochwasserinformations- und Hochwassermeldedienste können Dritte keine Ansprüche ableiten.