Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 85 LVwVG
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Vierter Teil – Kosten, Einschränkung von Grundrechten, Schlussvorschriften

Titel: Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LVwVG
Gliederungs-Nr.: 2010-2
Normtyp: Gesetz

§ 85 LVwVG – Ermächtigungen

(1) Das für das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, hinsichtlich der Nummer 1 im Einvernehmen mit dem Ministerium, dessen Geschäftsbereich berührt wird, und hinsichtlich der Nummern 6 bis 12 im Einvernehmen mit dem für das Landesgebührenrecht zuständigen Ministerium, Bestimmungen zu treffen über:

  1. 1.

    die für die Vollstreckungshilfe zuständigen Behörden,

  2. 2.

    das Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Gläubiger,

  3. 3.

    die Bestellung des Vollstreckungsbeamten,

  4. 4.

    die Erteilung und den Inhalt des Vollstreckungsauftrags,

  5. 5.

    den Zeitpunkt, ab dem eine Mahnung als bewirkt gilt,

  6. 6.

    die öffentliche Versteigerung gepfändeter Sachen im Internet, insbesondere die Versteigerungsplattform, die Zulassung zu und den Ausschluss von der Teilnahme an der Versteigerung, die Versteigerungsbedingungen, den Schutz personenbezogener Daten und das sonstige Verfahren,

  7. 7.

    die Amtshandlungen nach diesem Gesetz, für die Kosten erhoben werden,

  8. 8.

    den Wert, nach dem die Gebühren zu berechnen sind,

  9. 9.

    den Zeitpunkt, wann die Kostenschuld entsteht und die Kosten fällig werden,

  10. 10.

    die Kostenschuldner und die Haftung mehrerer Kostenschuldner als Gesamtschuldner,

  11. 11.

    die Vorwegnahme der Kosten aus dem Erlös der Vollstreckung,

  12. 12.

    die Erstattung uneinbringlicher Kosten, wenn der Gläubiger die Vollstreckung nicht selbst ausführt.

Satz 1 Nr. 7 gilt auch für die mit einer Ersatzvornahme im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen. Für die Bemessung der Gebührensätze gilt § 3 des Landesgebührengesetzes sinngemäß.

(2) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht zuständige Ministerium. Soweit nach § 66 Abs. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch die Bestimmungen dieses Gesetzes durch Sozialleistungsträger anzuwenden sind, erlässt die erforderlichen Verwaltungsvorschriften das für das Sozialwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht zuständige Ministerium.