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§ 85 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 7 – Richterdienstgerichtsbarkeit

Titel: Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301.14
Normtyp: Gesetz

§ 85 LRiG – Besetzung des Dienstgerichts

(1) Das Dienstgericht entscheidet in der Besetzung mit

  1. 1.

    einem Vorsitzenden und einem Beisitzer als ständigen Mitgliedern,

  2. 2.

    einem nichtständigen Beisitzer.

(2) 1Von den ständigen Mitgliedern muss eines der ordentlichen Gerichtsbarkeit und eines der Verwaltungsgerichtsbarkeit angehören. 2Sie führen den Vorsitz in jährlichem Wechsel in der Reihenfolge, die das Präsidium des Verwaltungsgerichts Magdeburg bestimmt. 3In den Verfahren, die beim Jahreswechsel anhängig sind, wechselt der Vorsitz nicht.

(3) Zum Mitglied aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit darf nur ein Richter bestimmt werden, den das Präsidium des Oberlandesgerichts vorgeschlagen hat.

(4) 1Für jedes ständige Mitglied sind ein erster und ein zweiter regelmäßiger Vertreter zu bestimmen. 2Hierfür gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. 3Sind auch die regelmäßigen Vertreter eines ständigen Mitgliedes an der Mitwirkung verhindert, so bestimmt das Präsidium des Verwaltungsgerichts Magdeburg aus den Richtern dieses Gerichts einen zeitweiligen Vertreter.