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§ 85 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 85 LHO – Übersichten zur Haushaltsrechnung

(1) Der Haushaltsrechnung sind Übersichten beizufügen über

  1. 1.
    die über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe und ihre Begründung,
  2. 2.
    die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand der Sondervermögen und Rücklagen,
  3. 3.
    die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben in einer Gruppierung nach Arten,
  4. 4.
    die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben in einer Gliederung nach Funktionen,
  5. 5.
    den Jahresabschluss bei den Landesbetrieben,
  6. 6.
    die Gesamtbeträge der nach § 59 erlassenen Ansprüche nach Geschäftsbereichen,
  7. 7.
    die nicht veranschlagten Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen.

(2) Das für Finanzen zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof von der Vorlage der Übersichten nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 absehen.