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§ 85 LHO
Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

Titel: Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 85 LHO – Übersichten zur Haushaltsrechnung

(1) Der Haushaltsrechnung sind Übersichten beizufügen über

  1. 1.

    die über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe und die über- und außerplanmäßigen Verpflichtungen und ihre jeweilige Begründung,

  2. 2.

    die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand an Sondervermögen und Rücklagen,

  3. 3.

    den Jahresabschluss bei Landesbetrieben,

  4. 4.

    die Gesamtbeträge der nach § 59 erlassenen Ansprüche nach Geschäftsbereichen,

  5. 5.

    die nicht veranschlagten Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen.

(2) Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof von der Vorlage der Übersichten nach Absatz 1 Nr. 5 absehen.