§ 85 LHO
Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO)
Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO)
Landesrecht Baden-Württemberg
Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
§ 85 LHO – Übersichten zur Haushaltsrechnung
(1) Der Haushaltsrechnung sind Übersichten beizufügen über
- 1.
die über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe und ihre Begründung,
- 2.
die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand an Sondervermögen und Rücklagen.
(2) Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof bestimmen, dass der Haushaltsrechnung auch Übersichten beizufügen sind über
- 1.
den Jahresabschluss bei Landesbetrieben,
- 2.
die Gesamtbeträge der nach § 59 erlassenen Ansprüche nach Geschäftsbereichen,