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§ 85 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 5 – Laufbahnen → Unterabschnitt 3 – Andere Bewerber

Titel: Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 210-8
Normtyp: Gesetz

§ 85 LBG – Probezeit (1)

(1) Die Probezeit muss mindestens drei Jahre betragen und soll fünf Jahre nicht übersteigen.

(2) Die Laufbahnvorschriften bestimmen, inwieweit Dienstzeiten im öffentlichen Dienst auf die Probezeit angerechnet werden können, wenn die Tätigkeit nach ihrer Art und Bedeutung mindestens der in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Sie können ferner bestimmen, dass die Probezeit in Ausnahmefällen durch den Landespersonalausschuss abgekürzt werden kann.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. April 2009 durch Artikel 23 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26).