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§ 85 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

SECHSTER TEIL – Datenschutz

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 85 HSchG – Statistische Erhebungen

Durch Rechtsverordnung können die öffentlichen Schulen und im Rahmen der in Art. 7 Abs. 4 des Grundgesetzes gewährten Privatschulfreiheit die Träger von Schulen in freier Trägerschaft verpflichtet werden, für statistische Zwecke Daten über schul- und ausbildungsbezogene Tatbestände zur Evaluierung, Bildungsberichterstattung und Bildungsplanung an das Kultusministerium und an das Statistische Landesamt zu übermitteln. Das Statistische Landesamt kann Einzelangaben für die in Satz 1 genannten Zwecke auf Anforderung auch dem Kultusministerium übermitteln, wenn beim Empfänger die statistische Geheimhaltung durch personelle, organisatorische und räumliche Abschottung gewährleistet ist. Im Übrigen findet das Hessische Landesstatistikgesetz vom 19. Mai 1987 (GVBl. I S. 67), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. September 2016 (GVBl. S. 158), in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.