§ 85 GO LT 2010
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg
XI. – Die Ausschüsse und Enquete-Kommissionen
§ 85 GO LT 2010 – Petitionsausschuss (1)
(1) Red. Anm.:
siehe ab 1. April 2015 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 24. März 2015 (GVBl. I Nr. 8)
Über die dem Landtag zugeleiteten Eingaben entscheidet der Petitionsausschuss, soweit nicht der Landtag selbst entscheidet. Wird eine Petition dem Landtag durch Beschluss des Petitionsausschusses oder aufgrund eines Antrages gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 des Petitionsgesetzes zur endgültigen Beschlussfassung vorgelegt, bedarf dies einer Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses. Für den Petitionsausschuss gilt das Petitionsgesetz.