Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 85 BremWG
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 6 – Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation

Titel: Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWG
Gliederungs-Nr.: 2180-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 85 BremWG – Aufgaben des gewässerkundlichen Dienstes
(Zu § 91 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Zu den gewässerkundlichen Maßnahmen gehört auch die Ermittlung der Grundlagen des Wasserhaushalts und des Hochwasserschutzes sowie der für die wasserwirtschaftlichen Planungen, Entscheidungen, Maßnahmen und der für die Gewässeraufsicht erforderlichen gewässerkundlichen Daten sowie deren Veröffentlichung in geeigneter Weise. Für die Durchführung von gewässerkundlichen Maßnahmen ist die obere Wasserbehörde zuständig.