§ 85 BremWG
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Landesrecht Bremen
Kapitel 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 6 – Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation
§ 85 BremWG – Aufgaben des gewässerkundlichen Dienstes
(Zu § 91 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Zu den gewässerkundlichen Maßnahmen gehört auch die Ermittlung der Grundlagen des Wasserhaushalts und des Hochwasserschutzes sowie der für die wasserwirtschaftlichen Planungen, Entscheidungen, Maßnahmen und der für die Gewässeraufsicht erforderlichen gewässerkundlichen Daten sowie deren Veröffentlichung in geeigneter Weise. Für die Durchführung von gewässerkundlichen Maßnahmen ist die obere Wasserbehörde zuständig.