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§ 85 BremPolG
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Landesrecht Bremen

4. Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 → 5. Unterabschnitt – Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

Titel: Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremPolG
Gliederungs-Nr.: 205-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 85 BremPolG – Befugnisse

(1) Stellt die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit bei der Datenverarbeitung Verstöße oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz fest, beanstandet sie oder er dies gegenüber der zuständigen Stelle und fordert diese zur Stellungnahme innerhalb einer von ihr oder ihm zu bestimmenden Frist auf. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme verzichten, insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt. Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit getroffen worden sind. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kann die Polizei auch davor warnen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen in diesem Gesetz enthaltene oder andere auf die jeweilige Datenverarbeitung anzuwendende Vorschriften über den Datenschutz verstoßen.

(2) Sofern die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Verstöße nach Absatz 1 beanstandet hat und der Verstoß nach der Abgabe der Stellungnahme der Polizei oder nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme fortbesteht, kann die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit gegenüber der Polizei geeignete Maßnahmen anordnen, wenn dies zur Beseitigung eines erheblichen Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Vorschriften erforderlich ist. Insbesondere kann sie oder er

  1. 1.

    die Polizei oder ihren Auftragsverarbeiter anweisen, Verarbeitungsvorgänge, gegebenenfalls auf bestimmte Weise und innerhalb eines bestimmten Zeitraums, mit den datenschutzrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes in Einklang zu bringen, insbesondere durch die Anordnung der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder Einschränkung der Verarbeitung gemäß § 58 oder

  2. 2.

    eine vorübergehende oder endgültige Beschränkung der Verarbeitung, einschließlich eines Verbots, verhängen.

(3) Die Polizei ist verpflichtet, der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und ihren oder seinen Beschäftigten Zugang zu den Grundstücken und Diensträumen, einschließlich aller Datenverarbeitungsanlagen und -geräte, sowie Zugriff auf alle personenbezogenen Daten und Informationen, die zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben nach § 84 notwendig sind, zu gewähren. Soweit aufzubewahrende Unterlagen der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vorzulegen sind, ist § 147 Absatz 5 Abgabenordnung entsprechend anwendbar.