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§ 85 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 7 – Mitwirkungsrechte in der Schule → Abschnitt 4 – Lehrkräfte

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 85 BbgSchulG – Konferenz der Lehrkräfte

(1) An jeder Schule wird eine Konferenz der Lehrkräfte gebildet. Stimmberechtigtes Mitglied der Konferenz der Lehrkräfte ist, wer an der Schule regelmäßig mindestens fünf Wochenstunden selbstständig Unterricht erteilt, das sonstige pädagogische Personal sowie die Schulleiterin als Vorsitzende oder der Schulleiter als Vorsitzender. Je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Elternkonferenz und der Konferenz der Schülerinnen und Schüler die gemäß § 9 Abs. 2 mit der Erteilung des Religionsunterrichts beauftragten Lehrkräfte sowie die Lehrkräfte, die an der Schule regelmäßig weniger als fünf Wochenstunden selbstständig Unterricht erteilen, sind beratende Mitglieder der Konferenz. Die Konferenz der Lehrkräfte tritt in der Regel sechsmal im Jahr auf Einladung der Schulleitung zusammen.

(2) Die Konferenz der Lehrkräfte berät alle wichtigen Angelegenheiten der Schule. Sie entscheidet insbesondere über die

  1. 1.

    Grundsätze für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit an der Schule,

  2. 2.

    Grundsätze für die Stundenplangestaltung und die Aufsichtspläne,

  3. 3.

    Grundsätze für die Erprobung und Durchführung besonderer Unterrichtsformen,

  4. 4.

    Grundsätze für die Einführung zugelassener Lehrmittel,

  5. 5.

    Grundsätze für die Beobachtung und Bewertung der Lernentwicklung sowie für die Koordinierung der Leistungsbeurteilung,

  6. 6.

    Grundsätze für die Auswertung von Arbeitsergebnissen der Schule einschließlich evaluierender Untersuchungen,

  7. 7.

    Grundsätze der Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte an der Schule sowie über die Verwendung der der Schule zur Verfügung gestellten Fortbildungsmittel,

  8. 8.

    Ordnungsmaßnahmen und entsprechenden Anträge der Schule gemäß § 64 und

  9. 9.

    Grundsätze für die Aufteilung der für besondere Aufgaben zu gewährenden Anrechnungsstunden.

Sie macht Vorschläge für die Verwendung von Stunden für den Förder-, Teilungs- und Wahlunterricht.

(3) Die Konferenz der Lehrkräfte wählt aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder, die nicht kraft Amtes Mitglieder der Schulkonferenz sind, die Mitglieder der Schulkonferenz sowie ein Mitglied des Kreisrates der Lehrkräfte. Ebenso wählt sie die beratenden Mitglieder der Elternkonferenz und der Konferenz der Schülerinnen und Schüler.

(4) Die Lehrkräfte sind grundsätzlich zur Teilnahme an den sie betreffenden Konferenzen verpflichtet. Neben der Teilnahme an der Konferenz der Lehrkräfte, den Klassen- oder Jahrgangskonferenzen und bis zu zwei Fach- oder Lernbereichskonferenzen besteht die Teilnahmepflicht nur an einer weiteren Konferenz. Die Schulleitung entscheidet auf Antrag, in welchen Fachkonferenzen und welcher Teilkonferenz in diesem Fall Teilnahmepflicht besteht. Von der grundsätzlichen Teilnahmeverpflichtung kann die Schulleitung auf Antrag Lehrkräfte im Einzelfall freistellen, wenn die Teilnahme wegen des Beratungsgegenstandes nicht zwingend erforderlich ist. Lehrkräfte sind auch in den Gremien stimmberechtigt, in denen für sie gemäß den Sätzen 2 und 3 keine Teilnahmeverpflichtung besteht.