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§ 85 BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin

Neunter Teil – Zuständigkeit, förmliches Verfahren → Abschnitt I – Zuständigkeit, förmliches Verfahren

Titel: Berliner Wassergesetz (BWG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 85 BWG – Zuständigkeit

(1) Zuständige Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die für Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung als Wasserbehörde und die Bezirksämter. Das örtlich zuständige Bezirksamt ist für stehende Gewässer zweiter Ordnung sowie für

  1. 1.

    Aufgaben im Zusammenhang mit dem Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§ 23 Abs. 1 bis 4),

  2. 2.

    die Verhütung von Gewässerschäden (§ 23a),

  3. 3.

    die Genehmigung und Überwachung von Indirekteinleitungen (§§ 29a bis 29c),

  4. 4.

    die Genehmigung und Überwachung von Abwasserbehandlungsanlagen nach § 38 bei Indirekteinleitungen,

  5. 5.

    die Genehmigung und Überwachung von Sportbootsstegen sowie

  6. 6.

    Ordnungsaufgaben bei Grundwasserverunreinigungen von örtlicher Bedeutung einschließlich der in diesem Zusammenhang erforderlichen Gewässerbenutzungen im Sinne des § 3 des Wasserhaushaltsgesetzes

zuständig. Das Bezirksamt hat in seinem Aufgabenbereich die erforderlichen Anordnungen zu erlassen und Maßnahmen durchzuführen.

(2) Findet das Umweltschadensgesetz gemäß § 1 des Umweltschadensgesetzes Anwendung bei einem Schaden gemäß § 90 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder der unmittelbaren Gefahr eines solchen Schadens, gilt insoweit Absatz 1. Ist eine andere Behörde des Landes Berlin für die Gefahrenabwehr zuständig, so ist diese abweichend von Satz 1 auch für die Aufgaben nach dem Umweltschadensgesetz zuständig, insbesondere

  1. 1.

    kraft zwingenden Sachzusammenhangs oder

  2. 2.

    wenn der Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen dem betroffenen Umweltgut nach auch in die Zuständigkeit der anderen Behörde fällt und sie ihre Zuständigkeit im Einvernehmen mit der nach Satz 1 zuständigen Behörde festgestellt hat.