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§ 84j IRG
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)   
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Freiheitsentziehende Sanktionen → Unterabschnitt 1 – Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland

Titel: Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: IRG
Gliederungs-Nr.: 319-87
Normtyp: Gesetz

§ 84j IRG – Sicherung der Vollstreckung

§ 58 Absatz 1, 2 und 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Haft gegen die verurteilte Person angeordnet werden kann, wenn

  1. 1.

    sich die verurteilte Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält,

  2. 2.

    ein ausländisches Erkenntnis gemäß § 84a Absatz 1 Nummer 1 ergangen ist,

  3. 3.

    der andere Mitgliedstaat um Inhaftnahme ersucht hat und

  4. 4.

    die Gefahr besteht, dass sich die verurteilte Person dem Verfahren über die Vollstreckbarkeit oder der Vollstreckung entzieht.