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§ 84c SchulG LSA
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Zwölfter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchulG LSA
Gliederungs-Nr.: 2231.1
Normtyp: Gesetz

§ 84c SchulG LSA – Automatisierte zentrale Schülerdatei

(1) Das Landesschulamt richtet für Verwaltungszwecke eine automatisierte zentrale Schülerdatei ein. In dieser dürfen

  1. 1.

    die landeseindeutige Schülernummer,

  2. 2.

    Name und Vorname der Schülerin und des Schülers,

  3. 3.

    Geschlecht,

  4. 4.

    Geburtsdatum,

  5. 5.

    Anschrift,

  6. 6.

    Name, Vorname und Anschrift der Erziehungsberechtigten,

  7. 7.

    Schulnummer,

  8. 8.

    die Teilnahme an Untersuchungen gemäß § 38 Abs. 2,

  9. 9.

    (weggefallen)

  10. 10.

    Schulanmeldung, Schulwechsel sowie weitere Schulpflichtmerkmale

gespeichert werden. Die Schulen sind verpflichtet, die erforderlichen Daten zu übermitteln. Diese Daten dürfen nur für die Erfüllung der Satz 2 Nrn. 8 bis 10 zugrunde liegenden Pflichten verarbeitet werden. Die landeseindeutige Schülernummer wird in der automatisierten zentralen Schülerdatei festgelegt und bleibt für die gesamte schulische Laufbahn einer Schülerin oder eines Schülers im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugeordnet. Die Schulen und die Schulbehörde haben Zugriffsrechte auf die automatisierte zentrale Schülerdatei nur, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist. Schulen in freier Trägerschaft sind verpflichtet, an den Verfahren zur Einrichtung und Nutzung der automatisierten zentralen Schülerdatei teilzunehmen.

(2) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, das Nähere zum Verfahren durch Verordnung zu regeln.