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§ 84a SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland

Sechster Teil – Gewässeraufsicht → I. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 84a SWG – (zu § 88 WHG)
Zugang und Erfassung von Daten, Unterrichtungspflichten

Zuständige Behörden im Sinne des § 88 WHG sind die oberste Wasserbehörde und das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.