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§ 84 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Wissenschaftliches und künstlerisches Personal der Hochschulen und dienstrechtliche Bestimmungen → Erster Abschnitt – Wissenschaftliches und künstlerisches Personal der Hochschulen

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 84 ThürHG – Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter (1)

(1) Wissenschaftliche Mitarbeiter erbringen wissenschaftliche Dienstleistungen bei der Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen. Zu ihrem Aufgabenbereich gehören insbesondere die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten sowie die Unterweisung der Studierenden in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden. Im Bereich der klinischen Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. In begründeten Fällen kann wissenschaftlichen Mitarbeitern auch die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden. Den wissenschaftlichen Mitarbeitern können auch Aufgaben der Hochschulaufsicht im Ministerium übertragen werden.

(2) Wissenschaftliche Mitarbeiter in den dezentralen Selbstverwaltungseinheiten, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder in Betriebseinheiten der Hochschule unterliegen den Weisungen des Leiters der Organisationseinheit der Hochschule, der sie zugewiesen sind; er ist für ihre fachliche Betreuung verantwortlich.

(3) Wissenschaftliche Mitarbeiter können in einem befristeten oder unbefristeten Angestelltenverhältnis beschäftigt oder in einem Beamtenverhältnis auf Zeit als Akademischer Rat oder Akademischer Oberrat sowie in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in der Laufbahn als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule ernannt werden. Ein befristetes Angestelltenverhältnis ist insbesondere vorzusehen, wenn der Aufgabenbereich zugleich die Vorbereitung einer Promotion oder die Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen umfasst. In diesem Fall ist ein Zeitanteil von mindestens einem Drittel der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zur eigenen wissenschaftlichen Arbeit zu gewähren. Die Ernennung zum Akademischen Rat im Beamtenverhältnis auf Zeit erfolgt für die Dauer von drei Jahren. Das Beamtenverhältnis kann um bis zu drei Jahre verlängert werden. Die Ernennung zum Akademischen Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit erfolgt für die Dauer von bis zu vier Jahren. Eine Verlängerung des Beamtenverhältnisses über die Fälle des Satzes 5 und § 90 Abs. 4 hinaus sowie eine erneute Ernennung zum Akademischen Rat oder Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit sind nicht zulässig.

(4) Einstellungsvoraussetzungen für wissenschaftliche Mitarbeiter sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen ein abgeschlossenes Hochschulstudium und, soweit es für die Erfüllung der Dienstaufgaben erforderlich ist, die Promotion oder vergleichbare wissenschaftliche Leistungen. Soll eine Einstellung in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis oder in ein Beamtenverhältnis erfolgen, ist regelmäßig die Promotion oder ausnahmsweise eine gleichwertige wissenschaftliche Leistung erforderlich. Unter Berücksichtigung der Anforderungen der Stelle kann eine zweite Staatsprüfung an die Stelle der Promotion treten oder, insbesondere im künstlerischen Bereich, ausnahmsweise auf die Promotion oder eine gleichwertige wissenschaftliche Leistung verzichtet werden. Zum Akademischen Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit kann ernannt werden, wer sich in einem Beamtenverhältnis als Akademischer Rat bewährt hat oder die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren nach § 77 erfüllt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für künstlerische Mitarbeiter entsprechend.

(6) Hauptberuflich an der Hochschule tätige Personen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben, die nicht Hochschullehrer sind, sind wissenschaftlichen Mitarbeitern in ihren Rechten und Pflichten gleichgestellt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Mai 2018 durch Artikel 12 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).
Zur weiteren Anwendung s. Zehnter Teil des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).