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§ 84 SchulG
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin

Teil VI – Schulverfassung → Abschnitt IV – Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler in der Schule

Titel: Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 84 SchulG – Sprecherinnen und Sprecher der Schülerinnen und Schüler

(1) Die Schülerinnen und Schüler einer Klasse wählen unter Beachtung des § 117 Absatz 3 spätestens einen Monat nach Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr zwei gleichberechtigte Klassensprecherinnen oder Klassensprecher sowie ab Jahrgangsstufe 7 zwei Vertreterinnen oder Vertreter für die Klassenkonferenz. Bestehen in einer Jahrgangsstufe keine Klassenverbände, wählen die Schülerinnen und Schüler für jeweils 25 Schülerinnen oder Schüler aus ihrer Mitte zwei gleichberechtigte Jahrgangssprecherinnen oder Jahrgangssprecher sowie zwei Vertreterinnen oder Vertreter für die Jahrgangskonferenz.

(2) Die Sprecherinnen und Sprecher der Klassen und Jahrgangsstufen sind von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer oder der Jahrgangsstufenleiterin oder dem Jahrgangsstufenleiter für die Vorbereitung und Teilnahme an Gremiensitzungen im notwendigen Umfang freizustellen. Für die Teilnahme an Schülervertretungsfahrten stellt die Schulleitung auf Antrag die Sprecherinnen oder Sprecher der Klassen und Jahrgangsstufen drei Tage pro Schuljahr frei.

(3) An Grundschulen sollen sich die Sprecherinnen und Sprecher mindestens zwei Mal im Schuljahr treffen. Sie wählen aus dem Kreis der Schülerinnen und Schüler der Schule die Mitglieder der Schulkonferenz.