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§ 84 SchulG
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Achter Teil – Schulträger

Titel: Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 84 SchulG – Schuleinzugsbereiche

(1) Für jede öffentliche Schule kann der Schulträger durch Satzung ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schuleinzugsbereich bilden. Eine Schule kann die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers ablehnen, wenn sie oder er nicht im Schuleinzugsbereich wohnt und keinen wichtigen Grund für den Besuch der Schule darlegt. § 46 Absätze 5 und 6 bleibt unberührt.

(2) Für Berufsschulen kann die obere Schulaufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung für einzelne Ausbildungsberufe Bezirksfachklassen bilden, wenn die Schülerzahlen im Einzugsbereich eines Schulträgers gemäß der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 für die Fachklassenbildung nicht ausreichen. Die beteiligten Schulträger sind anzuhören.

(3) Sofern Bezirksfachklassen innerhalb eines Regierungsbezirks nicht gebildet werden könne, bildet das Ministerium durch Rechtsverordnung für ein räumlich abgegrenztes Gebiet bezirksübergreifende Fachklassen.