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§ 84 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Mitwirkung der Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler → Unterabschnitt 3 – Schülervertretungen, Schülerzeitungen, Schülergruppen

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 84 SchulG – Amtszeit, Verfahrensgrundsätze

(1) Die Schülervertreterinnen und Schülervertreter werden jeweils für ein Schuljahr gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt, soweit sie nicht nach den Absätzen 2 bis 6 ausscheiden.

(2) Eine Schülervertreterin oder ein Schülervertreter kann durch das Gremium, das sie oder ihn gewählt hat, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten abberufen werden.

(3) Eine Klassensprecherin oder ein Klassensprecher verliert das Amt mit dem Ausscheiden aus der Klasse.

(4) Eine Schülersprecherin oder ein Schülersprecher der Schule verliert das Amt mit dem Ausscheiden aus der Schule.

(5) Ein Mitglied der Kreisschülervertretung scheidet aus seinem Amt aus, sobald es nicht mehr einer Schule der gleichen Schulart im Kreis angehört.

(6) Ein Mitglied der Landesschülervertretung scheidet aus seinem Amt aus, sobald es nicht mehr einer Schule der gleichen Schulart im Land angehört.

(7) Für die Ordnung in den Sitzungen, die Beschlussfähigkeit, die Beschlussfassung, die Wahlen der Schülervertretungen und die Niederschrift über die Sitzungen der Kreis- und Landesschülervertretungen gilt § 68 entsprechend. Für die Tätigkeit der Schülervertretungen gilt § 87 Abs. 2 entsprechend.

(8) Bei Wahlen und Abstimmungen haben alle Schülerinnen und Schüler und alle Schülervertreterinnen und Schülervertreter das gleiche Stimmrecht. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(9) Sitzungen können im Bedarfsfall auch unter Einsatz geeigneter informationstechnischer Übertragungsverfahren durchgeführt werden, in denen sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer gegenseitig in Echtzeit sehen und hören oder nur hören können. Soweit Wahlen nicht entsprechend § 68 Absatz 7 Satz 1 2. Halbsatz offen erfolgen, ist sicherzustellen, dass die Wahlhandlung geheim vorgenommen werden kann und nur die Wahlberechtigten die ihnen jeweils zustehende Zahl an Stimmen abgeben.

(10) Schülervertreterinnen und Schülervertreter erhalten für ihre Tätigkeit Unterrichtsbefreiung. Sie beträgt im Schuljahr für Mitglieder der Klassensprecherversammlung bis zu zwölf Unterrichtsstunden, für Delegierte zum Kreisschülerparlament bis zu weiteren sechs Unterrichtsstunden und für Delegierte zum Landesschülerparlament bis zu weiteren achtzehn Unterrichtsstunden. Über die in Satz 2 genannte Unterrichtsbefreiung hinaus können die Kreisschülersprecherin oder der Kreisschülersprecher eine Unterrichtsstunde in der Woche und die Landesschülersprecherin oder der Landesschülersprecher zwei Unterrichtsstunden in der Woche oder jeweils eine entsprechende Zahl von Tagen im Monat Unterrichtsbefreiung verlangen.

(11) Das für Bildung zuständige Ministerium erlässt ein Musterstatut, von dem in den Statuten der Schülervertretungen im Rahmen dieses Gesetzes abgewichen werden kann.