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§ 84 SächsDG
Sächsisches Disziplinargesetz (SächsDG)
Landesrecht Sachsen

Teil 6 – Beamte der Gemeinden, Landkreise, Verwaltungs- und Zweckverbände

Titel: Sächsisches Disziplinargesetz (SächsDG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDG
Gliederungs-Nr.: 241-3
Normtyp: Gesetz

§ 84 SächsDG – Weisungsbefugnis der Rechtsaufsichtsbehörde

Die Rechtsaufsichtsbehörde und die obere Rechtsaufsichtsbehörde können den zuständigen Dienstvorgesetzten im Einzelfall anweisen, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Kommt dieser der Anweisung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nach, können sie das Disziplinarverfahren selbst einleiten und auch durchführen.