Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 84 MBG Schl.-H.
Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IX – Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und die Behandlung von Verschlusssachen → Unterabschnitt 3 – Andere Verwaltungszweige und Behandlung von Verschlusssachen

Titel: Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: MBG Schl.-H.
Gliederungs-Nr.: 2035-3
Normtyp: Gesetz

§ 84 MBG Schl.-H. – Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, rechtsfähige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

(1) § 51 Abs. 1 und § 56 Abs. 1 gelten nicht für Personalangelegenheiten der leitenden Angestellten der Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentliches Rechts, wenn sie nach Dienststellung und Dienstvertrag

  1. 1.

    zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von Beschäftigten der Dienststelle berechtigt sind oder

  2. 2.

    Generalvollmacht oder Prokura haben oder

  3. 3.

    im Wesentlichen eigenverantwortlich Aufgaben wahrnehmen, die ihnen regelmäßig wegen ihrer Bedeutung für den Bestand und die Entwicklung der Dienststelle im Hinblick auf besondere Erfahrungen und Kenntnisse übertragen werden.

Eine beabsichtigte Einstellung oder personelle Veränderung eines in Satz 1 genannten leitenden Angestellten ist dem Personalrat rechtzeitig mitzuteilen.

(2) Auf öffentlich-rechtliche Kreditinstitute und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die überwiegend im Wettbewerb mit privatrechtlich organisierten Unternehmen stehen, und auf Dataport finden § 51 Abs. 1 und § 56 Abs. 1 bei Organisationsentscheidungen einschließlich damit unmittelbar zusammenhängender organisatorischer Vorbereitungs- und Folgemaßnahmen keine Anwendung. Dies gilt nicht für die menschengerechte Gestaltung der Arbeitsplätze und die Einführung, Anwendung und Änderung technischer Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistungen des Beschäftigten zu überwachen.

(3) Auf öffentlich-rechtliche Kreditinstitute und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die überwiegend im Wettbewerb mit privatrechtlich organisierten Unternehmen stehen, und auf Dataport findet § 2 Abs. 1 Nr. 2 keine Anwendung. § 52 Abs. 2 Sätze 3 und 4 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass der Beschluss des Personalrates der Dienststelle innerhalb von fünf Arbeitstagen mitzuteilen ist und diese Frist auf drei Arbeitstage abgekürzt werden kann.

(4) § 8 Abs. 3 gilt auch für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht des Landes unterstehen, soweit sie gleichartige Aufgaben erfüllen und zwischen ihnen Verwaltungs- und Organgemeinschaften bestehen. An die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt die Aufsichtsbehörde.

(5) Die §§ 45 und 83 gelten entsprechend für Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und für rechtsfähige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Der Verwaltungsrat eines öffentlich-rechtlichen Kreditinstituts oder eines öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmens oder der Dataport und der Aufsichtsrat des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein stehen den in § 83 Abs. 1, der Vorstand den in § 83 Abs. 2 Satz 1 genannten Organen gleich.

(6) Für das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein gilt § 77 Abs. 1 bis 5 entsprechend. Das im Bereich des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein tätige wissenschaftliche Personal der Hochschule im Sinne des § 77 Abs. 2 ist nur im Universitätsklinikum Schleswig-Holstein wahlberechtigt.