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§ 84 LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Achter Teil – Sicherung des Hochwasserabflusses → Erster Abschnitt – Deiche und Dämme

Titel: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 84 LWG – Ausbau und Unterhaltungslast (1)

(1) Soweit es im überwiegenden öffentlichen Interesse erforderlich ist, werden Deiche und Hochwasserschutzmauern ausgebaut, unterhalten und wiederhergestellt zum Schutz der Allgemeinheit gegen Hochwasser

  1. 1.
    von Gewässern erster Ordnung durch das Land,
  2. 2.
    von Gewässern zweiter Ordnung durch die Landkreise und kreisfreien Städte und
  3. 3.
    von Gewässern dritter Ordnung durch die kreisfreien Städte, die verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden.

Die Ausbau- und Unterhaltungslast begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger. Die Unterhaltung von Deichen umfasst auch die Verpflichtung, Wühltiere, die die Standsicherheit von Deichen beeinträchtigen, unter Beachtung des Artenschutz- und Jagdrechts sowie des Tierschutzes zu bekämpfen.

(2) Die Pflicht zum Ausbau oder zur Unterhaltung von Deichen und Hochwasserschutzmauern wird von den Landkreisen, kreisfreien Städten, verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung wahrgenommen.

(3) Andere als in Absatz 1 genannte Deiche und Hochwasserschutzmauern sowie anderen Zwecken dienende Dämme und Anlagen sind, auch soweit sie in den Hochwasserschutz nach Absatz 1 einbezogen sind, von demjenigen zu unterhalten und im Falle der Beschädigung oder Zerstörung wiederherzustellen, der sie errichtet hat. Deiche und Hochwasserschutzmauern sowie Dämme und sonstige Anlagen nach Satz 1, die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehen, sind vom bisherigen Unterhaltungspflichtigen auch weiterhin zu unterhalten. Die obere Wasserbehörde kann die Unterhaltungslast im Einzelfall abweichend regeln und den vom bisherigen Unterhaltungspflichtigen dafür zu zahlenden Ausgleichsbetrag festsetzen.

(4) Zu den Aufwendungen, die dem Land nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und den Landkreisen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 entstehen, haben die kreisfreien Städte, die verbandsfreien Gemeinden und die Verbandsgemeinden, deren Gebiet geschützt wird, 10 v.H. beizutragen; ihr Anteil richtet sich nach der Fläche ihrer im Schutz der Deiche gelegenen Gemarkungsteile. Bebaute Flächen sollen höher, teilgeschützte Flächen niedriger bewertet werden als die übrigen Flächen. Bei leistungsschwachen Gemeinden kann die oberste Wasserbehörde mit Zustimmung des für den Landeshaushalt federführenden Ministeriums bei den Ausbaukosten aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise auf Forderungen des Landes verzichten.

(5) Der Ausbau, die Unterhaltung und Wiederherstellung von Hochwasserschutzmauern an Gewässern erster Ordnung können durch Vereinbarung mit der obersten Wasserbehörde im Bereich von kreisfreien Städten diesen übertragen werden. Die Verteilung der Kostenlast bleibt hiervon unberührt.

(6) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ein Verzeichnis der Deiche, Dämme und Hochwasserschutzmauern sowie der Unterhaltungspflichtigen aufzustellen. In dem Verzeichnis werden die Deiche nach ihrer Schutzfunktion unterschieden in Hauptdeiche, Vordeiche, Rückstaudeiche, Binnendeiche und Riegeldeiche.

(7) Für den Übergang der Unterhaltungslast gilt § 65 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).