§ 84 LVO, Ausnahmen

(1) Ausnahmen können zugelassen werden von

  1. 1.
  2. 2.

    einer Ernennung zur Begründung eines Beamtenverhältnisses im Eingangsamt der Laufbahn (§ 15 Absatz 2 Landesbeamtengesetz) oder dem Überspringen von Ämtern bei Beförderung: § 10 Absatz 1 Satz 1,

  3. 3.

    der Beförderung während der Probezeit, vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit oder der letzten Beförderung, der weiteren Beförderung innerhalb von zwei Jahren vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze oder während der Erprobungszeit: § 10 Absatz 2 und 4,

  4. 4.
  5. 5.
  6. 6.

    dem Durchlaufen der Ämter des Leiters einer Schule oder eines Studienseminars bei Übernahme in den Schulaufsichtsdienst, soweit eine Dienstzeit (§ 11, § 53 Absatz 3) von acht Jahren abgeleistet ist: § 54 Absatz 1 und 2,

  7. 7.

    dem Promotionserfordernis: § 66b Absatz 1 Nummer 2,

  8. 8.

    dem Tätigkeitserfordernis nach § 41a Absatz 2 aus dienstlichen Gründen.

(2) Ausnahmen von dem Höchstalter für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis nach § 6 Absatz 3 und 5, § 18 Absatz 1, § 22 Absatz 1, § 25 Absatz 1, § 29 Absatz 1, § 35 Absatz 1, § 39 Absatz 1, § 44 Absatz 1 und § 52 Absatz 1 können zugelassen werden, und zwar

  1. 1.

    für einzelne Fälle oder Gruppen von Fällen, wenn der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten oder

  2. 2.

    für einzelne Fälle, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe.

Ein erhebliches dienstliches Interesse im Sinne von Nummer 1 liegt insbesondere vor, wenn die Ausnahmeerteilung zur Sicherstellung der Erledigung der öffentlichen Aufgabe erforderlich ist.

(3) Über Ausnahmen von § 15 Absatz 2 Landesbeamtengesetz, § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Buchstaben a, b und c, § 10 Absatz 4 und § 46 Absatz 2 sowie über Ausnahmen von der Dauer der Probezeit anderer Bewerber entscheidet der Landespersonalausschuss, für die in § 37 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes bezeichneten Beamten die Landesregierung. Über Ausnahmen von den übrigen in Absatz 1 und 2 genannten Vorschriften entscheiden für die Beamten

  1. 1.

    des Landes die oberste Dienstbehörde als Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium,

  2. 2.

    der Landschaftsverbände, des Landesverbandes Lippe und des Kommunalverbandes Ruhrgebiet das Innenministerium als Aufsichtsbehörde,

  3. 3.

    der Gemeinden und der sonstigen Gemeindeverbände die Aufsichtsbehörde, in den Fällen des § 40 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 4, § 41 sowie über die auf Gruppen bezogenen Ausnahmen nach § 84 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 6 die Bezirksregierung als Aufsichtsbehörde,

  4. 4.

    der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der Gemeinden und Gemeindeverbände, die Aufsichtsbehörde, bei Lehrern im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde.

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