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§ 84 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 7 – Richterdienstgerichtsbarkeit

Titel: Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301.14
Normtyp: Gesetz

§ 84 LRiG – Erlöschen und Ruhen des Amtes

(1) Das Amt des Mitglieds eines Richterdienstgerichts erlischt, wenn

  1. 1.

    eine Voraussetzung für die Berufung des Richters in das Amt wegfällt,

  2. 2.

    der Richter in einem Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen ihn in einem Disziplinarverfahren mindestens eine Geldbuße rechtskräftig verhängt wird.

(2) Die Rechte und die Pflichten als Mitglied ruhen, solange der Richter im Hauptamt nicht richterlich tätig ist, insbesondere bei Abordnung an eine Verwaltungsbehörde.