§ 84 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Abschnitt 3 – Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht → Unterabschnitt 1 – Berufung gegen das Urteil über eine Disziplinarklage
§ 84 LDG – Entscheidung durch Beschluss
(1) Das Oberverwaltungsgericht kann die Berufung, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluss verwerfen, wenn sie unzulässig ist.
(2) Das Oberverwaltungsgericht stellt das Disziplinarverfahren, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluss ein, wenn ein Einstellungsgrund nach § 38 Abs. 2 vorliegt.
(3) Der Beschluss nach Absatz 1 steht einem Urteil gleich.
(4) § 130a VwGO findet keine Anwendung.