§ 84 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Sechster Teil – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → 5. Abschnitt – Personalaktendaten
§ 84 LBG – Vollständig automatisierte Entscheidungen
Eine beamtenrechtliche Entscheidung darf nur dann auf einer ausschließlich automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten beruhen, wenn weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.