Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 84 KostO
Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) 
Bundesrecht

ZWEITER ABSCHNITT – Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit → 3. – Registersachen

Titel: Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: KostO
Gliederungs-Nr.: 361-1
Normtyp: Gesetz

§ 84 KostO – Eintragungen in das Schiffsregister, Schiffsurkunden *  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. August 2013 durch Artikel 45 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) . Zur weiteren Anwendung s. §§ 134 und 136 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586).

(1) 1Für die Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister und für die Eintragung von Veränderungen, die das Schiff betreffen, wird ein Viertel der vollen Gebühr erhoben. 2Der Wert bestimmt sich bei der Eintragung des Schiffs nach dem Wert des Schiffs; bei der Eintragung von Veränderungen gilt § 30 Abs. 2. 3Bei der Verlegung des Heimathafens (Heimatorts) wird nur eine Gebühr bei dem Gericht des neuen Heimathafens (Heimatorts) erhoben. 4Die Eintragung von Veränderungen der amtlichen Kennzeichen des Schiffs ist gebührenfrei.

(2) 1Für die Löschung der Eintragung des Schiffs wird eine Gebühr nur im Fall des § 20 Abs. 2 Satz 2 der Schiffsregisterordnung erhoben; die Gebühr beträgt ein Viertel der vollen Gebühr; der Wert bestimmt sich nach dem Wert des Schiffs. 2Für die Eintragung, dass das Schiff das Recht zur Führung der Bundesflagge verloren hat oder dass das Schiff seinen Heimatort im Ausland hat, wird eine Gebühr nicht erhoben; das Gleiche gilt für Eintragungen in den Fällen des § 17 Abs. 2 der Schiffsregisterordnung.

(3) Für die Eintragung eines neuen Eigentümers, für die Eintragung oder Löschung einer Schiffshypothek, eines Arrestpfandrechts oder eines Nießbrauchs und für die Eintragung von Veränderungen, die sich auf das Eigentum, die Schiffshypothek oder den Nießbrauch beziehen, ferner für die Eintragung oder Löschung von Vormerkungen, Widersprüchen und Verfügungsbeschränkungen gelten die für die entsprechenden Eintragungen im Grundbuch gegebenen Vorschriften sinngemäß mit der Maßgabe, dass in jedem Fall nur ein Viertel der vollen Gebühr erhoben wird.

(4) Bei einer Reederei wird für die Eintragung eines neuen Mitreeders oder der Verpfändung oder Pfändung einer Schiffspart, für die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung, die eine Schiffspart betrifft, und für die Eintragung eines Korrespondentreeders eine Gebühr von 10 bis 140 Euro erhoben.

(5) 1Für die Erteilung des Schiffszertifikats, des Schiffsbriefs oder des Flaggenzeugnisses und für den Vermerk von Veränderungen auf dem Zertifikat oder dem Brief wird eine Gebühr von 13 Euro erhoben. 2Für den Vermerk von Veränderungen der amtlichen Kennzeichen werden weder Gebühren noch die Dokumentenpauschale erhoben. 3Für die Erteilung eines Auszugs aus dem Schiffszertifikat wird nur die Dokumentenpauschale erhoben.

*

§ 84 Abs. 2: Schiffsregisterordnung 315-18

Zu § 84: Geändert durch G vom 20. 8. 1975 (BGBl I S. 2189), 9. 12. 1986 (BGBl I S. 2326), 24. 6. 1994 (BGBl I S. 1325), 27. 4. 2001 (BGBl I S. 751) und 10. 12. 2001 (BGBl I S. 3422).