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§ 84 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Verfahren → Dritter Unterabschnitt – Hauptverfahren

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 84 HeilBG – Abfassung und Zustellung des Urteils (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).

(1) Das Urteil mit den Gründen soll binnen zwei Wochen nach der Verkündung schriftlich abgefasst werden. Es ist von den Mitgliedern des Berufsgerichts, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Mitglied an der Unterzeichnung verhindert, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten ehrenamtlichen Beisitzer unter dem Urteil vermerkt.

(2) Dem Kammermitglied und dem Vorstand der Landeskammer sind Ausfertigungen des Urteils mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.