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§ 84 HessHG 2009
Hessisches Hochschulgesetz
Landesrecht Hessen

Neunter Abschnitt – Stiftungsuniversität Frankfurt am Main, Hochschule für Bildende Künste - Städelschule

Titel: Hessisches Hochschulgesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HessHG 2009,HE
Gliederungs-Nr.: 70-258
gilt ab: 29.12.2017
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2009 S. 666 vom 23.12.2009

§ 84 HessHG 2009 – Selbstverwaltung

(1) 1Die Stiftungsuniversität hat das Recht der Selbstverwaltung nach § 6 Abs. 1. 2Sie kann durch Satzung auf der Grundlage des Hessischen Verwaltungskostengesetzes Gebühren erheben.

(2) 1Das Ministerium übt die Stiftungsaufsicht sowie die Aufsicht nach § 10 aus. 2Die Zuständigkeit des Ministeriums nach § 11 geht auf das Präsidium über; dies gilt nicht für die Grundordnung, der der Hochschulrat nach § 86 Abs. 4 Nr. 1 zuzustimmen hat.

(3) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes können vom Senat im Einvernehmen mit dem Präsidium für folgende Bereiche abweichende Regelungen getroffen werden:

  1. 1.

    von der Organisationsstruktur nach den §§ 31 bis 49, mit Ausnahme der §§ 32 bis 35, durch die Grundordnung,

  2. 2.

    von dem Berufungsverfahren nach § 63 durch Satzung,

  3. 3.

    von der aufgrund des § 69 erlassenen Rechtsverordnung durch Satzung,

  4. 4.

    von der Qualitätssicherung nach § 12 Abs. 1 durch Satzung.

(4) Die Bestimmungen des Vierten Abschnitts über Mitglieder im Sinne des § 32 Abs. 1 gelten entsprechend.

(5) 1Die Mitwirkung des Ministeriums nach § 3 Abs. 9 dieses Gesetzes, nach § 9 der Hochschul-Leistungsbezügeverordnung vom 15. Dezember 2015 (GVBl. S. 652) und nach § 12 Abs. 2 der Kapazitätsverordnung vom 10. Januar 1994 (GVBl. I S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2005 (GVBl. I S. 532), entfällt. 2Die Zuständigkeiten des Ministeriums nach § 13 Abs. 3 Satz 1 der Kapazitätsverordnung werden auf die Stiftung übertragen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 28. Dezember 2021 durch § 126 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931). Zur weiteren Anwendung s. § 125 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).