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§ 84 HG
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 10 – Ergänzende Vorschriften

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 84 HG – Inkrafttreten, Übergangsregelungen

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft.

(2) Hinsichtlich der Hochschulordnungen, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger gilt Folgendes:

  1. 1.

    Die Hochschulordnungen sind unverzüglich den Bestimmungen des Hochschulgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes anzupassen. Regelungen in Grundordnungen treten zum 30. September 2020 außer Kraft, soweit sie dem Hochschulgesetz widersprechen. Danach gelten die Vorschriften des Hochschulgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes unmittelbar, solange die Hochschule keine Regelung nach Satz 1 getroffen hat. Soweit nach dem Gesetz ausfüllende Regelungen der Hochschule notwendig sind, aber nicht getroffen werden, kann das Ministerium nach Anhörung der Hochschule entsprechende Regelungen erlassen.

  2. 2.

    Staatliche Prüfungsordnungen gelten in ihrem bisherigen Anwendungsbereich fort.

  3. 3.

    Eine Neubestellung der Gremien sowie der Funktionsträgerinnen und Funktionsträger aus Anlass dieses Gesetzes findet nicht statt.

(3) Soweit Berufungsvereinbarungen über die personelle und sächliche Ausstattung der Professuren von den durch dieses Gesetz herbeigeführten Änderungen betroffen sind, sind sie unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der neuen Rechtslage anzupassen.

(4) Soweit Personen auf der Grundlage des § 42 Absatz 2 Satz 2 oder des § 44 Absatz 2 Satz 4 des Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) oder in der Fassung vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) die akademische Bezeichnung "Lecturer" verliehen worden ist, kann der Fachbereichsrat entscheiden, dass diese Personen diese Bezeichnung für eine Übergangsfrist, die den Zeitraum der Verleihung nicht überschreiten und höchstens drei Jahre betragen darf, weiterhin führen dürfen.

(5) § 17a ist erst mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 anwendbar. § 75 Absatz 3 Satz 8 ist erst mit Wirkung ab dem 1. April 2023 anzuwenden. § 77d ist erst mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 anzuwenden.

(6) Das Ministerium ist berechtigt, zur Gründung des Arbeitgeberverbands der Universitätskliniken Nordrhein-Westfalen in Vertretung der Universitätskliniken die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.