Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 84 HG 2004
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz 2004 - HG 2004)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Siebter Abschnitt – Lehre, Studium und Prüfungen → 1. – Lehre und Studium

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz 2004 - HG 2004)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HG 2004
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 84 HG 2004 – Studiengänge (1)

(1) Studiengänge im Sinne dieses Gesetzes werden durch Prüfungsordnungen geregelt; Studiengänge, die mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen werden, können ergänzend auch durch Studienordnungen geregelt werden. Sie führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss. Als berufsqualifizierend im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Abschluss von Studiengängen, durch die die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird.

(2) Soweit das jeweilige Studienziel berufspraktische Studienphasen erfordert, sind sie in den Studiengang inhaltlich und zeitlich einzuordnen. Vor dem Studium können nach Maßgabe der Prüfungsordnung berufspraktische Tätigkeiten von höchstens drei Monaten vorgesehen werden.

(3) Die Hochschulen können fremdsprachige Lehrveranstaltungen anbieten sowie fremdsprachige Studiengänge sowie gemeinsam mit ausländischen, insbesondere europäischen Partnerhochschulen internationale Studiengänge entwickeln, in denen bestimmte Studienabschnitte und Prüfungen an der ausländischen Hochschule erbracht werden.

(4) In einem neuen Studiengang wird der Lehrbetrieb erst aufgenommen, wenn eine entsprechende Prüfungsordnung in Kraft getreten ist.

(5) Die Hochschulen strukturieren ihre Studiengänge in Modulform und führen ein landeseinheitliches Leistungspunktsystem ein. Das Ministerium kann Ausnahmen für künstlerische Studiengänge vorsehen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2007 durch Artikel 1 § 82 Abs. 5 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 82 Abs. 4, Artikel 2 und Artikel 8 Nr. 1 und 2 Buchst. d) des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) sowie Artikel 1 § 78 und § 82 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547).

Artikel 2 HFG ist durch § 77 Abs. 1 Satz 2 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) außer Kraft getreten. Des Weiteren gilt Artikel 6 Nr. 2 i.V.m. Artikel 6 Nr. 1 Buchst. a) des Gesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195).