§ 84 GO, Kurzintervention

Im Anschluss an einen Debattenbeitrag kann der Präsident Mitgliedern des Landtags das Wort zu einer Zwischenbemerkung (Kurzintervention) erteilen. Hierauf darf der Redner noch einmal antworten. Die für die Kurzintervention und die Antwort erforderliche Zeit darf jeweils zwei Minuten nicht überschreiten; sie wird auf die Redezeiten der beteiligten Fraktionen nicht angerechnet. Zu jedem Tagesordnungspunkt sind zwei Kurzinterventionen pro Fraktion zulässig.