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§ 84 BremPolG
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Landesrecht Bremen

4. Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 → 5. Unterabschnitt – Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

Titel: Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremPolG
Gliederungs-Nr.: 205-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 84 BremPolG – Aufgaben

(1) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat im Anwendungsbereich dieses Gesetzes die Aufgaben,

  1. 1.

    die Anwendung der datenschutzrechtlichen Regelungen dieses Gesetzes zu überwachen und durchzusetzen,

  2. 2.

    die Öffentlichkeit für die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu sensibilisieren und sie darüber aufzuklären,

  3. 3.

    die Bürgerschaft (Landtag), den Senat und andere Einrichtungen und Gremien über legislative und administrative Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zu beraten,

  4. 4.

    die Polizei und die Auftragsverarbeiter für die ihnen aus diesem Gesetz und sonstigen Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich den zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, entstehenden Pflichten zu sensibilisieren,

  5. 5.

    auf Anfrage jeder betroffenen Person Informationen über die Ausübung ihrer Rechte aufgrund dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls zu diesem Zweck mit den Aufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammenzuarbeiten,

  6. 6.

    sich mit Beschwerden einer betroffenen Person nach § 87 oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes nach Artikel 55 der Richtlinie (EU) 2016/680 zu befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang zu untersuchen und die Beschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung zu unterrichten, insbesondere wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist,

  7. 7.

    mit anderen Aufsichtsbehörden im Sinne des Artikels 41 der Richtlinie (EU) 2016/680 zusammenzuarbeiten, auch durch Informationsaustausch, und ihnen Amtshilfe zu leisten, um die einheitliche Anwendung und Durchsetzung dieses Gesetzes und sonstiger zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften zu gewährleisten,

  8. 8.

    Untersuchungen über die Anwendung dieses Gesetzes und weiterer zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften durchzuführen, auch auf der Grundlage von Informationen einer anderen Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 41 der Richtlinie (EU) 2016/680 oder einer anderen Behörde,

  9. 9.

    maßgebliche Entwicklungen zu verfolgen, soweit sie sich auf den Schutz personenbezogener Daten nach diesem Abschnitt auswirken, insbesondere die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie und der Verwaltungspraktiken,

  10. 10.

    Beratung in Bezug auf die in § 86 genannten Verarbeitungsvorgänge zu leisten und

  11. 11.

    Beiträge zur Tätigkeit des Europäischen Datenschutzausschusses zu leisten.

(2) Die Polizei und die Auftragsverarbeiter arbeiten auf Anfrage der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dieser oder diesem zusammen. Soweit aufzubewahrende Unterlagen der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vorzulegen sind, ist § 147 Absatz 5 Abgabenordnung entsprechend anwendbar.

(3) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit erleichtert das Einreichen der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 genannten Beschwerden nach § 87 durch Maßnahmen wie etwa die Bereitstellung eines Beschwerdeformulars, das auch elektronisch ausgefüllt werden kann, ohne dass andere Kommunikationsmittel ausgeschlossen werden.

(4) Die Erfüllung der Aufgaben der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ist für die betroffene Person unentgeltlich. Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anfragen, wie beispielsweise bei deren besonders häufigen Wiederholung, kann die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage.