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§ 84 BbgHG
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 13 – Anerkennung von Hochschulen und Berufsakademien

Titel: Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgHG
Gliederungs-Nr.: 551-22
Normtyp: Gesetz

§ 84 BbgHG – Anerkennungsverfahren

(1) Die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde spricht auf Antrag die staatliche Anerkennung aus.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag soll eine gutachtliche Stellungnahme einer von der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde bestimmten sachverständigen Stelle eingeholt werden, in der das dem Antrag zugrunde liegende Konzept qualitativ bewertet wird. Die oberste Landesbehörde kann vor der Entscheidung über den Antrag auch eine am Maßstab des § 18 Absatz 6 Satz 1 und 3 orientierte Akkreditierung der Studiengänge verlangen, auf die sich die beantragte Anerkennung erstrecken soll. Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere befristet ausgesprochen und mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen von § 83 Absatz 2 dienen. Die Verlängerung einer befristet ausgesprochenen Anerkennung soll von der Akkreditierung der Hochschule durch eine von der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde bestimmten Stelle abhängig gemacht werden. Die Kosten für Akkreditierungen oder andere einzuholende gutachtliche Stellungnahmen sind vom Träger der Einrichtung zu tragen, die die Anerkennung als Hochschule oder die Verlängerung dieser Anerkennung beantragt.

(3) In dem Anerkennungsbescheid sind die Standorte der Hochschule, die Studiengänge und die Abschlussgrade, auf die sich die Anerkennung erstreckt, und die Bezeichnung der Hochschule unter Angabe ihres Typs festzulegen. Auf Antrag kann die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde staatlich anerkannten Fachhochschulen die Führung der Bezeichnung "Hochschule" gestatten.