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§ 84 BBesG
Bundesbesoldungsgesetz
Bundesrecht

Abschnitt 9 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Bundesbesoldungsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 84 BBesG – Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht

Die Anpassung nach § 14 Absatz 2 gilt entsprechend für

  1. 1.

    die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,

  2. 2.

    die Amtszulagen in Überleitungsvorschriften oder Regelungen über künftig wegfallende Ämter,

  3. 3.

    die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 2b der Anlage II in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,

  4. 4.

    die Beträge der Amtszulagen nach Anlage 2 der Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2608), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590).