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§ 83c BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil IV – Beratungsgegenstände → 8. Abschnitt – Angelegenheiten der Europäischen Union

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 83c BayLTGeschO – Verfahren bei nichtlegislativen Vorhaben der Europäischen Union

(1) 1Nichtlegislative Vorhaben der Europäischen Union werden vom Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie regionale Beziehungen auf der Grundlage der Unterrichtung der Staatsregierung nach Art. 2 PBG einer Vorprüfung unterzogen. 2Dabei wird geprüft, ob ein Vorhaben für das Land von landespolitischer Bedeutung ist und ob Interessen des Landes berührt sind. 3Beschließt der Ausschuss, dass eine Stellungnahme des Landtags gegenüber der Staatsregierung und/oder eine unmittelbare Stellungnahme gegenüber der Europäischen Union erforderlich sind, wird das Vorhaben gedruckt (§ 181) und entsprechend § 59 Abs. 6 an den jeweils zuständigen Ausschuss zur federführenden Beratung überwiesen.

(2) Der Ausschuss beschließt in der nächsten ladungsfähigen Sitzung (§ 143 Satz 1) darüber, ob er die Federführung für ein nach Abs. 1 überwiesenes EU-Vorhaben übernimmt oder an den Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie regionale Beziehungen abgibt.

(3) Über nichtlegislative Vorhaben der Europäischen Union kann in folgender Weise entschieden werden:

  1. 1.

    es wird dem Vorhaben zugestimmt;

  2. 2.

    es wird zur Kenntnis genommen;

  3. 3.

    es wird zur Kenntnis genommen mit einer Maßgabe;

  4. 4.

    es wird zur Kenntnis genommen und um Berücksichtigung der Bedenken im weiteren Verfahren gebeten;

  5. 5.

    der Landtag steht dem Vorhaben ablehnend gegenüber.