§ 83a BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern
Teil IV – Beratungsgegenstände → 8. Abschnitt – Angelegenheiten der Europäischen Union
§ 83a BayLTGeschO – Verfahren bei der Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union
Federführender Ausschuss für die Beratung von Gesetzen nach Art. 70 Abs. 4 Satz 2 der Verfassung ist der Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration.