§ 83a AsylG
Asylgesetz (AsylG)
Asylgesetz (AsylG)
Bundesrecht
Abschnitt 9 – Gerichtsverfahren
§ 83a AsylG – Unterrichtung der Ausländerbehörde
1Das Gericht darf der Ausländerbehörde das Ergebnis eines Verfahrens formlos mitteilen. 2Das Gericht hat der Ausländerbehörde das Ergebnis mitzuteilen, wenn das Verfahren die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung oder einer Abschiebungsanordnung nach diesem Gesetz zum Gegenstand hat.
Zu § 83a: Geändert durch G vom 20. 10. 2015 (BGBl I S. 1722).