Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 83a AsylG
Asylgesetz (AsylG) 
Bundesrecht

Abschnitt 9 – Gerichtsverfahren

Titel: Asylgesetz (AsylG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AsylG
Gliederungs-Nr.: 26-7
Normtyp: Gesetz

§ 83a AsylG – Unterrichtung der Ausländerbehörde

1Das Gericht darf der Ausländerbehörde das Ergebnis eines Verfahrens formlos mitteilen. 2Das Gericht hat der Ausländerbehörde das Ergebnis mitzuteilen, wenn das Verfahren die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung oder einer Abschiebungsanordnung nach diesem Gesetz zum Gegenstand hat.

Zu § 83a: Geändert durch G vom 20. 10. 2015 (BGBl I S. 1722).