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§ 83 ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Teil – Sicherung des Wasserabflusses; Gewässer- und Hochwasserschutz

Titel: Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWG
Gliederungs-Nr.: 52-1
Normtyp: Gesetz

§ 83 ThürWG – Maßnahmen bei wild abfließendem Wasser (1)

(1) Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Wasserwirtschaft und des öffentlichen Verkehrs, kann die Wasserbehörde eine künstliche Veränderung des Zu- oder Abflusses von wild abfließendem Wasser anordnen. Stellt die Anordnung eine Enteignung dar, ist dafür Entschädigung zu leisten.

(2) Der Eigentümer eines Grundstücks darf den Ablauf des wild abfließenden Wassers nicht künstlich so ändern, dass tiefer liegende Grundstücke belästigt werden.

(3) Im Fall der künstlichen Veränderung des Ablaufs des wild abfließenden Wassers kann der Eigentümer eines Grundstücks von dem Eigentümer des tiefer liegenden Grundstücks die Aufnahme des wild abfließenden Wassers verlangen, wenn er es durch Anlagen von seinem Grundstück nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand abführen kann. Können die Eigentümer der tiefer liegenden Grundstücke das Wasser nicht oder nur mit erheblichem Aufwand weiter abführen, so sind sie zur Aufnahme nur gegen Schadenersatz und nur dann verpflichtet, wenn der Vorteil für den Eigentümer des höher liegenden Grundstücks erheblich größer ist als ihr Schaden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 8. Juni 2019 durch Artikel 12 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).
Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 4 und § 78 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).