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§ 83 ThürPersVG
Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Landesrecht Thüringen

NEUNTER TEIL – Gerichtliche Entscheidungen

Titel: Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 83 ThürPersVG – Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte

(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in den Fällen der §§ 9, 25, 28 und 47 Abs. 1 über

  1. 1.

    Wahlberechtigung und Wählbarkeit,

  2. 2.

    Wahl, Amtszeit und Zusammensetzung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,

  3. 3.

    Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,

  4. 4.

    Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen,

  5. 5.

    Streitigkeiten nach § 69a Abs. 10,

  6. 6.

    Streitigkeiten nach § 76 Abs. 2.

(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten entsprechend. Die für den Vorsitzenden geltenden Vorschriften sind entsprechend auf die anderen Berufsrichter der Fachkammer anwendbar, soweit die Bestellung von Berichterstattern erfolgt ist.