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§ 83 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Wissenschaftliches und künstlerisches Personal der Hochschulen und dienstrechtliche Bestimmungen → Erster Abschnitt – Wissenschaftliches und künstlerisches Personal der Hochschulen

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 83 ThürHG – Honorarprofessoren (1)

(1) Der Leiter der Hochschule kann auf Vorschlag des Senats Personen, die bedeutende wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen oder besondere Leistungen bei der Umsetzung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der Berufspraxis erbringen und durch eine mehrjährige selbständige Lehrtätigkeit an einer Hochschule ihre pädagogische Eignung bewiesen haben sowie einen wesentlichen Beitrag zur Ergänzung des Lehrangebots der Hochschule leisten, zu Honorarprofessoren bestellen. Die Qualifikation der zu bestellenden Persönlichkeit ist durch Gutachten zu belegen. Der Honorarprofessor ist berechtigt und verpflichtet, in seinem Fachgebiet im Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden unentgeltlich zu lehren. Auf seinen Wunsch kann er an Prüfungen beteiligt werden.

(2) Die Bestellung kann aus Gründen widerrufen werden, die bei einem Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen. Der Widerruf ist auch zulässig, wenn die Lehrbefugnis ohne hinreichenden Grund länger als zwei Semester nicht wahrgenommen wird.

(3) Mit der Bestellung zum Honorarprofessor ist die Berechtigung zur Führung der akademischen Bezeichnung "Professor" verbunden. Bei Widerruf der Bestellung oder dem Verzicht auf die Bestellung entfällt das Recht zur Führung der Bezeichnung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Mai 2018 durch Artikel 12 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).
Zur weiteren Anwendung s. Zehnter Teil des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).